Gesetzeslage – Rechtliche Anforderungen und Inhalte:
Ab wann gilt die neue EU-Regelung?
Alle Weine, die ab dem 8. Dezember 2023 produziert und in den Handel gebracht werden, müssen entsprechend gekennzeichnet sein.
Welche Details müssen auf dem E-Label sichtbar sein?
Die folgenden Informationen sind verpflichtend:
- Nährwertangaben pro 100 ml,
- der Energiegehalt in kJ und kcal (dies muss auch auf dem Flaschenetikett stehen),
- Angaben zu Kohlenhydraten und
- Zucker in Gramm.
Angaben zu Fett, gesättigten Fettsäuren, Salz und Protein können entweder tabellarisch dargestellt oder in Textform als „Enthält vernachlässigbare Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Protein und Salz“ formuliert werden.
Die Zutatenliste muss Trauben, Sulfite sowie weitere Zusatzstoffe und Allergene umfassen.
Für den Export nach Italien sind zusätzlich Recyclinginformationen erforderlich.
Optionale Angaben beinhalten den Alkoholgehalt, die Rebsorte, Qualitätsstufen, Logos und Flaschenbilder.
Auf welche Weine und alkoholischen Getränke bezieht sich die neue Gesetzgebung?
Die Gesetzgebung gilt für:
- Wein, Schaumwein, Perlwein etc.
Aromatisierte Weinerzeugnisse wie Glühwein und Likörweine (z. B. Portwein).
Nicht betroffen sind:
- Wein-Mischgetränke wie Wein-Schorle, die unter das allgemeine Lebensmittelrecht fallen.
Besondere Hinweise:
Bei österreichischen „Spritzern“ bestehen abweichende Angaben, da der Weinanteil bei 50 % liegt. Winzer berichten, dass die Kontrollbehörde sie angewiesen hat, auch hier Nährwertangaben und Zutaten anzugeben.
Die Anforderungen und Auskünfte variieren derzeit je nach Land.
Müssen Inhaltsstoffe und Nährwerte direkt auf dem Etikett angegeben werden, oder können diese auch über den QR-Code zugänglich gemacht werden?
Der Winzer kann entscheiden, ob die Nährwert- und Zutateninformationen direkt auf dem Etikett gedruckt oder in Form einer sogenannten „Off-Label Lösung“ hinter einem QR-Code hinterlegt werden. Bei der zweiten Option reicht es aus, den QR-Code mit der Überschrift „Zutaten & Nährwerte“ und dem Brennwert auf das Etikett zu drucken, was Platz spart. Andere verpflichtende Angaben, wie der Hinweis „enthält Sulfite“, sind von der neuen Verordnung unberührt und müssen weiterhin direkt auf dem Etikett aufgeführt werden.
An welchen Stellen müssen Nährwertangaben und Zutaten ausgewiesen werden?
Die Informationen müssen auf dem Etikett, im Webshop sowie in Katalogen und Preislisten mit Bestelloption bereitgestellt werden. Verbraucher sollen die Angaben an allen Verkaufsstellen erhalten, an denen sie die Produkte erwerben können, also auf der Flasche (für den Ladenverkauf), im Webshop und in Preislisten mit Bestellmöglichkeit.
Hat die Verordnung rückwirkende Gültigkeit? Müssen auch Produkte, die vor dem 8. Dezember 2023 in den Handel gelangten, nachträglich gekennzeichnet werden?
Nein. Laut Verordnung 2021/2117 dürfen vorhandene Weinbestände nach Inkrafttreten der neuen Etikettierungsvorschriften bis zur Erschöpfung weiter vermarktet werden. Dem Winzer soll ausreichend Zeit gegeben werden, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen, bevor diese verbindlich werden.
Wir haben Schwierigkeiten, den QR-Code auf Produkte für Nicht-EU-Länder zu drucken. Können Sie bestätigen, dass diese Regelung nur innerhalb Europas gilt?
Ja, die Verordnung 2021/2117 ist derzeit ausschließlich innerhalb der gesamten Europäischen Union gültig.
Wie lange muss das E-Label online verfügbar bleiben?
Das Etikett muss, abhängig von der Qualitätsstufe, für einen Zeitraum von 3 bis 10 Jahren online verfügbar bleiben. Unser Service bietet standardmäßig eine Verfügbarkeit von 10 Jahren.
Gelten die gleichen Bestimmungen auch für Wein, der zunächst nicht in Flaschen abgefüllt wurde?
Für nicht abgefüllte Weine, die nach dem 8. Dezember 2023 hergestellt wurden, gelten die gleichen Kennzeichnungsvorgaben wie für Flaschenweine.
Ab wann gilt ein Wein als "hergestellt" und bis wann muss das E-Label spätestens umgesetzt sein?
Ein Weinerzeugnis gilt grundsätzlich als hergestellt, wenn es die wesentlichen Eigenschaften seiner Kategorie erreicht hat.
- Bei Stillweinen ist der Zeitpunkt maßgeblich, ab dem die alkoholische Gärung abgeschlossen ist. Ist diese vor dem 8. Dezember 2023 abgeschlossen, sind die Angaben nicht verpflichtend, weshalb die meisten Jahrgänge aus 2023 nicht betroffen sind.
- Bei Schaumweinen und Perlweinen gilt der Abschluss der zweiten Flaschengärung als Herstellungszeitpunkt, wodurch die meisten Jahrgänge aus 2023 betroffen sind.
- Bei aromatisierten Weinen und Likörweinen wird der Zeitpunkt der finalen Herstellung herangezogen, wodurch alle Produkte, die nach dem 8. Dezember 2023 hergestellt wurden, unter die neuen Vorschriften fallen.
Es kann jedoch vorkommen, dass Händler die Angaben zu den Weinen deutlich früher benötigen, um diese in Online-Shops und Katalogen anzugeben. Es empfiehlt sich daher, die Informationen rechtzeitig bereitzustellen.
Können wir weiterhin unsere alten Etiketten für Weine verwenden, die nach dem 8. Dezember produziert werden?
Nein. Laut Verordnung 2117/21 dürfen Weine, die den Etikettierungsvorschriften gemäß Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen, sowie aromatisierte Weinerzeugnisse, die den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 entsprechen und vor dem 8. Dezember 2023 hergestellt und etikettiert wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände weiterverkauft werden. Produkte, die nach dem 8. Dezember 2023 auf den Markt kommen, dürfen jedoch nicht mehr mit den alten Lageretiketten versehen werden.
Darf das E-Label auch in Deutschland verwendet werden?
Ja, Deutschland setzt die entsprechende EU-Richtlinie 2021/2117 um.
Was sollen wir mit den Etiketten machen, die bereits im Lager vorhanden sind? Dürfen wir diese weiterhin nutzen?
Alte Etiketten können für Weine verwendet werden, deren Herstellung vor dem 8. Dezember 2023 abgeschlossen wurde. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Etiketten mit Aufklebern nachzurüsten, die die Aufschrift „Zutaten“, den aufgedruckten Brennwert sowie den QR-Code enthalten.
Bin ich als Abfüller auch für die Richtigkeit der Nährwertangaben verantwortlich, wenn das Etikett von einem Drittanbieter stammt?
Grundsätzlich liegt die Verantwortung für die Angaben auf dem Etikett beim Hersteller. Stehen jedoch ausschließlich Sie als Abfüller auf dem Etikett und wird der Produzent nicht erwähnt, übernehmen Sie die Verantwortung für die angegebenen Informationen.
Welche Angaben müssen für lose abgefüllte Weine, wie z. B. Schaumweine mit der Basis 2023 für die Schaumbildung nach dem 8. Dezember, gemacht werden?
Für Weine, die nach dem 8. Dezember 2023 hergestellt werden und noch nicht abgefüllt sind, gelten dieselben Kennzeichnungsvorgaben wie für Flaschenweine. Da nicht abgefüllte Weine kein Etikett tragen, müssen die erforderlichen Informationen auf den Dokumenten angegeben werden, die den Wein während des Handels begleiten.
Muss ich für verschiedene Jahrgänge desselben Weins unterschiedliche QR-Codes erstellen und online bereitstellen?
Ja, jeder Jahrgang gilt als eigenständiger Wein und muss daher mit spezifischen Angaben versehen werden.
Dürfen die Angaben zu Zutaten und Nährwerten auch in Nicht-EU-Ländern verwendet werden? Was sehen Kunden, die den QR-Code außerhalb der EU scannen?
Beim Export in ein Nicht-EU-Land müssen die jeweiligen Vorschriften des Ziellandes beachtet werden. ELabel24 erkennt automatisch, wenn ein E-Label außerhalb der EU gescannt wird. In diesem Fall können die Nährwertangaben und Zutaten auf Englisch angezeigt werden.
Sprachliche Anforderungen:
Muss die Überschrift „Zutaten und Nährwertangaben“ in der Landessprache des Verkaufslandes gedruckt sein?
Nein, für die Überschrift ist eine in der EU gängige Sprache ausreichend. Eine Ausnahme bilden jedoch aromatisierte Weine, bei denen die Angaben auf dem Etikett in der Landessprache des Verkaufslandes erfolgen müssen.
Müssen die rechtlichen Informationen auf der Nährwertseite (gescannter QR-Code) in der jeweiligen Landessprache dargestellt werden?
Nach Artikel 121 der Verordnung (EU) 1308/2013 genügt es bei Wein, die Pflichtangaben in einer EU-Sprache anzugeben.
Für aromatisierte Weinerzeugnisse besteht jedoch die Anforderung, die Angaben in einer „im Bestimmungsland leicht verständlichen Sprache“ zu machen.
Einige europäische Länder, wie die Niederlande, akzeptieren Englisch als Standard, sodass es ausreicht, wenn das Etikett und die Nährwertseite (gescannter QR-Code) auf Englisch verfasst sind. Andere Länder, wie Italien, bestehen darauf, dass die rechtlichen Informationen stets in der Landessprache angegeben werden. Daher ist es wichtig, beim Export in mehrsprachige Länder darauf zu achten, die Inhalte der Nährwertseite entsprechend zu übersetzen. ELabel24 übersetzt die Nährwertseite in alle 24 EU-Amtssprachen.
QR-Code auf dem Flaschenetikett:
Wie groß sollte der QR-Code idealerweise sein, bzw. welche Größe ist vorgeschrieben?
In der Verordnung ist keine Mindestgröße für den QR-Code festgelegt, jedoch muss dieser praktikabel und lesbar sein. Die Druckauflösung auf dem Etikett sollte daher die Lesbarkeit sicherstellen. Für eine QR-Code-Größe von 1×1 cm wird eine „Quiet Zone“ von 1 mm empfohlen. „Quiet Zone“ meint den leeren Randbereich um den QR-Code, der QR-Code sollte also einen Abstand von 1 mm zu allen anderen Elementen auf Ihrem Etikett haben damit er problemlos gescannt werden kann.
Welcher Text muss neben dem QR-Code stehen, um die Nährwerte, Zutaten und Kennzeichnung korrekt anzugeben?
Der Hinweis „Zutaten und Nährwerte:“ muss deutlich neben dem QR-Code platziert werden, sowie die Angabe des Energiewerts in kJ und kcal für 100 ml.
Darf ich ein individuelles und stilisiertes Design für meinen QR-Code verwenden?
Aktuell gibt es keine verbindlichen Vorgaben für das Design von QR-Codes, daher können Sie diesen frei gestalten. Es wird jedoch empfohlen, sicherzustellen, dass der QR-Code leicht lesbar ist, indem er ausreichend groß und mit einem klaren Kontrast zwischen den Pixeln und dem Hintergrund versehen ist.
Ist es möglich, den QR-Code für das E-Label zu erstellen und die Details erst später hinzuzufügen?
Ja, der QR-Code ist dynamisch, sodass Sie die E-Label-Daten und die verlinkte Zielseite jederzeit aktualisieren können. Achten Sie nur darauf, die Informationen vollständig zu hinterlegen, wenn der Wein bereits zu kaufen ist.
Was versteht man unter einem „dynamischen QR-Code“? Bleibt der Code gleich, wenn Änderungen am E-Label vorgenommen werden?
„Dynamische QR-Codes“ bieten die Möglichkeit, den hinterlegten Inhalt jederzeit zu ändern, ohne den gedruckten Code selbst ändern zu müssen. Dies bietet maximale Flexibilität: Sie können den QR-Code im Voraus auf das Etikett drucken und die Analysewerte oder andere Informationen später anpassen oder ergänzen.
Müssen QR-Codes auf jeder Flasche Wein angebracht werden?
Für jeden Wein gilt: Es muss ein QR-Code pro Etikett erstellt werden, und für jeden neuen Jahrgang ist ebenfalls ein neuer QR-Code erforderlich, da es sich önologisch um einen anderen Wein handelt.
Bezüglich der Chargen: Wenn derselbe Wein in verschiedenen Flaschengrößen abgefüllt wird, kann es zwar leichte Abweichungen geben, jedoch normalerweise keine Unterschiede in den Inhaltsstoffen. In diesem Fall kann derselbe QR-Code, der für die erste Abfüllung verwendet wurde, auch für die nachfolgenden Chargen genutzt werden.
Ändert sich der Wein jedoch inhaltlich, etwa durch Anpassungen oder weitere Verarbeitung, sodass nicht nur die Charge, sondern auch der Wein selbst variiert, ist ein neuer QR-Code erforderlich.
Können mehrere QR-Codes auf einem Etikett angebracht werden?
Ja, es ist wichtig, dass der QR-Code korrekt gekennzeichnet wird. Er sollte deutlich mit „Zutaten und Nährwertangaben“ beschriftet sein, um anzuzeigen, dass er Informationen zu Nährwerten, der Zutatenliste und Recyclinghinweisen enthält.
Ist der QR-Code verpflichtend oder reicht es aus, einen Link zu einer speziellen Website (nicht zur Unternehmensseite) zu setzen?
Nein, ein einfacher gedruckter Link reicht in diesem Fall nicht aus. Es muss ein QR-Code verwendet werden.
Wenn wir in unserem Etikett mit QR-Code auch eine kurze Unternehmensbeschreibung hinzufügen, zählt das dann als Werbung?
Nein, Sie können weiterhin alle Informationen wie gewohnt auf das Etikett schreiben. Wichtig ist jedoch, dass auf der Landing Page keine Marketingelemente eingebunden sind und dass über den QR-Code kein Nutzer-Tracking stattfindet.
Kann der QR-Code den Kunden zu verschiedenen Bereichen der Unternehmenswebsite leiten, beispielsweise zu den technischen Daten des Weins?
Nein, die Nährwertseite darf nicht mit der Hauptwebsite des Weinguts verknüpft sein und darf ausschließlich folgende Informationen enthalten: den Namen des Weins, Jahrgang, Region, Rebsorte, die vollständige Nährwertkennzeichnung (Liste der Inhaltsstoffe und Nährwerte) sowie die Recyclinginformationen für die EU-Länder, in die der Wein exportiert wird.
Ist es gestattet, anstelle des Rückenetiketts lediglich einen gedruckten QR-Code auf die Flasche zu kleben?
Nein, der QR-Code muss im selben Sichtfeld wie die anderen Pflichtangaben platziert werden und sichtbar sein, ohne dass die Flasche gedreht werden muss. Das bedeutet, wenn alle Informationen auf der Vorderseite der Flasche angegeben sind, muss auch das E-Label dort positioniert werden (gemäß Art. 40 Abs. 1 VO (EU) 2091/33).